AGB`s

1.Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung

Sämtliche Mountainbiketouren sowie Fahrtechnikseminare und sonstige Veranstaltungen von Trailscout betreffen die Risikosportart Mountainbiken, die mit erhöhten Gefahren und sehr hohen körperlichen Belastungen verbunden ist. Hierbei hat Trailscout auf die körperliche Eignung, Gesundheit, Kondition, Fahrtechnik, Tempo-Parameter, Material, insb. Mountainbike und Bekleidung, des Kunden keinerlei Einfluss. Betreffend vorgenannter Punkte erfolgt die Teilnahme jedes Kunden auf eigene Gefahr und mit eigenem Material. Aus Sicherheitsgründen ist Voraussetzung jeder Veranstaltung, dass der Kunde nur mit einem fahrsicheren, völlig intakten Mountainbike, dazugehörigem Material sowie Sicherheitshelm an einer Veranstaltung teilnimmt. Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde Trailscout, dass er die entsprechenden vorgenannten Anforderungen und Voraussetzungen erfüllt, insb. keine ärztlichen Bedenken gegen seine Teilnahme sowie des von ihm gewählten Leistungsniveaus der Veranstaltung bestehen. Eventuelle Erkrankungen, z.B. Herzerkrankungen, Kreislauferkrankungen, Diabetes, schwere Allergien, Organtransplantationen oder ähnliche Erkrankungen sind vor/bei Teilnahmebuchung durch den Kunden ausdrücklich gegenüber Trailscout schriftlich mitzuteilen. Kein Kunde hat Anspruch auf ein bestimmtes Leistungsniveau oder fahrtechnisches Können einer Gruppe im Rahmen einer gebuchten Gruppenveranstaltung, da sich dieses nur am Niveau und Können der jeweiligen Kunden ausrichten kann, auf das Trailscout keinerlei Einfluss hat.

 

 

2. Abschluss des Vertrages

2.1. Mit einer Email übersandten Buchung bietet der Kunde, Trailscout verbindlich den Abschluss eines Vertrages unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Trailscout bei dem Kunden zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung/Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von Trailscout vor, an das dieser zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde, Trailscout innerhalb der vorgenannten Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2.2. Im Fall einer Gruppenanmeldung hat der Hauptanmelder-Kunde für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

3. Vertragsgrundlage, Leistungen

Die von Trailscout geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung, ergänzt durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Nebenvereinbarungen mit Trailscout bedürfen der Schriftform.

 

4. Anzahlung / Restzahlung


4.1. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Veranstaltungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Veranstaltungspreises ist bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss von weniger als vier Wochen vor Veranstaltungs-, Reisetermin ist der vollständige Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss von weniger als vier Wochen vor Veranstaltungs-, Reisetermin ist der vollständige Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Bei Kurzveranstaltungen (Tagestouren, Tageskurse usw.) oder Veranstaltungen mit einem Gesamtpreis unter 200,00 €/Kunde oder bei Gutscheinbestellungen wird der Veranstaltungspreis unmittelbar mit Vertragsabschluss zur Zahlung durch den Kunden fällig. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie etwaige Versicherungsprämien sind sofort zur Zahlung fällig.

4.2. Zahlt der Kunde nicht entsprechend der Fälligkeit, so ist Trailscout berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittskosten gem. Ziffer 8 dieser AGB zu belasten. Der Kunde hat ohne vollständige Rechnungs-Bezahlung keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung.

 

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Trailscout nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Als zulässige Änderungsgründe gelten insbesondere notwendige Programm-, oder Touranpassungen aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. wetterbedingte notwendige Änderungen zur Wahrung der Sicherheit des Kunden, Wegveränderungen, Wegesperrungen, Notfälle aufgrund plötzlich eintretenden Erkrankungen/Unfälle von Kunden, höhere Gewalt (z.B. Streiks, Unruhen) oder die im Einzelfall vorhandene Gruppenleistungsfähigkeit. Trailscout ist verpflichtet, dem Kunden erhebliche Vertragsänderungen unverzüglich mitzuteilen.

5.2. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung im Sinne der Ziffer 5.1. ist der Kunde berechtigt, dieser zuzustimmen (auch mündlich während eines Kurses) und sie somit als vertragsgemäß anzuerkennen, alternativ unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn Trailscout in der Lage ist, eine solche gleichwertige Veranstaltung -ohne Mehrpreis- aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Trailscout über die wesentliche Änderung der Leistung oder die Absage der Veranstaltung dieser ggü. geltend zu machen.

 

6. Veranstaltungsrücktritt des Kunden / Umbuchung / Zusatzkosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn schriftlich gegenüber Trailscout von der Veranstaltung zurücktreten. Tritt der Kunde vor Veranstaltungsbeginn zurück oder nimmt nicht an der Veranstaltung teil, verliert Trailscout den Anspruch auf Zahlung des Veranstaltungspreises, kann aber eine angemessen Entschädigung für die bis zum Rücktritt u.a. getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen, ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungspreis vom Kunden verlangen. Der pauschalierte Entschädigungsanspruch ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn zeitlich gestaffelt und in einem prozentualen Verhältnis zum Veranstaltungspreises pauschaliert, gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen sind berücksichtigt. Die Pauschale berechnet sich nach dem Reise-Endpreis des betroffenen Kunden und Zugang der Rücktrittserklärung wie folgt:
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 %
ab 29. bis 25. Tag vor Veranstaltungsbeginn 40 %
ab 24. bis 16. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60 %
ab 15. bis 05. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 %
ab 04. bis 01. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90 %
Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 100 %. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte vorstehende Pauschale entstanden ist. Kosten für Sonderleistungen, z.B. Seilbahnen, Transfers, können nicht erstattet werden.

 

Versicherungen: Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reise- Rücktrittskosten-Versicherung.

6.2. Das Recht des Kunden eines Ersatzteilnehmers bleibt unberührt. Trailscout ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Die Bearbeitungskosten betragen 35,00 € / Kunde. Ersatzteilnehmer wie auch Kunde haften als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis. Trailscout kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf die Veranstaltung nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder versicherungstechnische Gründe entgegenstehen.

6.3. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen, z.B. von Veranstaltungstermin besteht nicht. Ist eine Umbuchung/Statusänderung auf Kundenwunsch durch Trailscout möglich, kann Trailscout eine Kostenpauschale vom Kunden in Höhe von 35,00 €/Fall verlangen.
Ab 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind Umbuchungen nur nach vorherigem Veranstaltungsrücktritt von der gebuchten Veranstaltung/Reise zu den vorgenannten Rücktrittsbedingungen unter gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.



6.4. Kurse sind kostenfrei stornierbar wenn dies spätestens eine Woche vor Kursbeginn mitgeteilt wird. Bei späterem Veranstaltungsrücktritt ist die Kursgebühr zu 100 % zur Zahlung fällig oder zur Einlösung angemeldete Gutscheine werden entwertet. Jegliche Aufwandskosten bzgl. der Teilnahme sind vom Teilnehmer selbst zu tragen.
Trailscout übernimmt diese auch dann nicht, sollte eine kurzfristige Eventabsage erfolgen. z.Bsp. Kursleiterausfall / wetterbedin gt usw.

 

 

7. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl, Rücktritt durch Trailscout, Reiseleistungsveränderung mit Kundeneinverständnis

7.1. Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene und/oder in der Buchungsbestätigung genannte Mindestteilnehmerzahl bei Veranstaltungen nicht erreicht, ist Trailscout berechtigt, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist dem Kunden unverzüglich ab Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl zu erklären. Der Kunde kann in diesem Fall die Teilnahme an einer (leistungstechnisch/konditionell) mindestens gleichwertigen Veranstaltung verlangen, wenn Trailscout in der Lage ist eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Rücktritts durch Trailscout dieser gegenüber geltend zu machen. Im Falle des Rücktritts ohne Ersatzveranstaltung ist der erhaltene Veranstaltungspreis dem Kunden zurückzuerstatten.

 

8. Kündigung wegen besonderer Umstände

8.1. Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und kann dies nicht durch eine zulässige Leistungsänderung im Sinne der Ziffer 5 behoben werden, so können sowohl der Kunde als auch Trailscout den Veranstaltungsvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung kann Trailscout für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Etwaige Mehrkosten einer Rückbeforderung, soweit geschuldet, sind von den Parteien je hälftig zu tragen, sonstige Mehrkosten von Trailscout.

8.2. Trailscout kann aus wichtigem Grund vor Veranstaltungsantritt oder noch während der Veranstaltung jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen

 

8.3. Trailscout kann den Veranstaltungsvertrag insb. ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer mündlichen Abmahnung nachhaltig die Veranstaltung stört oder er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Voraussetzungen sowie Anforderungen der Veranstaltung nicht erfüllt. Dies gilt sowohl betreffend der Gesundheit, der Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Kunden, einer konditionelle oder fahrtechnische Überforderung und/oder der Mangelhaftigkeit des Materials des Kunden. Dies gilt insb. für den Fall, dass Kunden den Weisungen des Guides zur Erhaltung der Sicherheit trotz Abmahnung nicht Folge leisten. Stellt Trailscout während einer Veranstaltung insb. eine körperliche, konditionelle oder fahrtechnische Überforderung des Kunden fest, kann sie vor Ausspruch der Kündigung dem Kunden als milderes Mittel anbieten, dass dieser zu seinem eigenen Schutz die Fahrstrecke z.B. mittels eines GPS Gerätes auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung eigenständig ohne Führung durch einen Guide, jedoch entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, konditionelle und fahrtechnischen Fähigkeiten fährt. Kündigt Trailscout aufgrund vorgenannter Gründe, so behält sie den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, einschließlich möglicher von den Leistungsträgern zu erstattender Beträge, nachweisbar anrechnen lassen.

 

 

9. Obliegenheiten des Kunden, Mängel

9.1. Wird die Veranstaltungsleistung nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, unverzüglich selbst anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Sie müssen Ihre Beanstandungen unverzüglich dem Reiseleiter zur Kenntnis geben. Trailscout kann die Abhilfe verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Leistet Trailscout bei begründetem Abhilfeverlangen nicht innerhalb der vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Trailscout Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden notwendig ist.

9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Veranstaltungspreises geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt.

9.3. Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Veranstaltung oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder erheblich beeinträchtigt und hat Trailscout die vom Kunden bestimmte angemessen Frist zur Abhilfe ergebnislos verstreichen lassen, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Trailscout verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

 

10. Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten

Reiseleitung/Guides von Trailscout sind beauftragt, während der Veranstaltung Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist, sowie Kündigungen gem. Ziffer 8.3 auszusprechen. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Trailscout anzuerkennen

 

 

11. Haftung von Trailscout

11.1. Die vertragliche Haftung von Trailscout für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder Trailscout für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung von Trailscout auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Veranstaltungspreis des Kunden beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Veranstaltung/Reise.

11.2. Trailscout haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Tritt ein Mangel ein, ist dieser unmittelbar direkt dem durchführendem Unternehmen (noch vor Ort) anzuzeigen. Eine etwaige Haftung von Trailscout wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler, soweit sie als solche auftritt, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

11.3. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Trailscout als Veranstalter ist insoweit beschränkt, wie aufgrund internationaler Vorschriften, die auf die vom einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

12.1. Der Kunde hat etwaige Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Reiselandes durch Trailscout zu beachten, da er für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich ist. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, Trailscout hat nicht oder falsch informiert. Diese Informationen gelten für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kunde im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Passes bzw. Personalausweises ist. Ist der Kunde Ausländer oder Inhaber eines Fremdpasses, muss er andere Bestimmungen beachten. Solche Bestimmungen sind ausschließlich durch den Kunden bei dem zuständigen Konsulat zu erfragen.

12.2. Trailscout haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Trailscout sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, es sei denn, dass die Verzögerung durch Trailscout zu vertreten ist.

 

 

13. Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, die zur Abwicklung der Veranstaltung des Kunden notwendig sind. Diese und sind durch Trailscout zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung der persönlichen Daten des Kunden zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken, insb. auch der Nutzung von Lichtbildern von Veranstaltungen auf denen der Kunde abgebildet ist, kann der Kunde jederzeit durch Mitteilung an Trailscout widersprechen. Datenübermittlungen an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.

13.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Trailscout findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Trailscout im Ausland für die Haftung von Trailscout dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.3. Der Kunde kann Trailscout nur am Sitz von Trailscout verklagen. Für Klagen von Trailscout gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner von Trailscout die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Trailscout vereinbart.

13.4. Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

13.5. Datenschutzerklärung bzgl. Facebook Button
Auf unserer Website sind Verweise (Links) auf das externe soziale Netzwerk Facebook enthalten. Dieser Internetauftritt wird ausschließlich von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA (Facebook) betrieben. Die Verweise sind im Rahmen unseres Internetauftritts durch das Facebook Logo oder den Zusatz „Gefällt mir” kenntlich gemacht (es werden keine Facebook-Plugin genutzt).
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